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Berlin/Bonn,

Neuerungen im THW-Gesetz

Bonn. Damit das Technische Hilfswerk (THW) auch in Zukunft gut vorbereitet und jederzeit einsatzbereit ist, hat der Deutsche Bundestag am vergangenen Freitag wichtigen Anpassungen im THW-Gesetz zugestimmt. Im Fokus stehen dabei der erweiterte Kostenverzicht bei Einsätzen im Rahmen der Amtshilfe sowie die Erweiterung der Freistellung für die ehrenamtlichen Einsatzkräfte.

Der Deutsche Bundestag hat wichtigen Anpassungen im THW-Gesetz zugestimmt. (Symbolbild)

„Wir freuen uns, dass der Deutsche Bundestag die Änderungen im THW-Gesetz verabschiedet hat. Die erweiterte Freistellung von Einsatzkräften und mehr Einsatzmöglichkeiten machen ein Ehrenamt beim THW noch attraktiver und sichern auch zukünftig den Schutz der Bevölkerung bei Katastrophen“, sagte THW-Präsident Gerd Friedsam nach der erfolgreichen Verabschiedung der Gesetzesänderungen. Seit dem Jahr 1990 bildet das THW-Gesetz das Fundament für das Handeln der haupt- und ehrenamtlichen Mitglieder des THW. Durch die am vergangenen Freitag verabschiedete Überarbeitung wird das Gesetz an aktuelle und künftige Anforderungen angepasst und die Bedingungen für die ehrenamtlichen Einsatzkräfte werden verbessert.

Besonders engagiert für die Gesetzesänderung hat sich der Präsident der THW-Bundesvereinigung Marian Wendt (MdB): „In Zukunft wird das THW auf Auslagenerstattung verzichten, wenn Gefahrenabwehrbehörden wie zum Beispiel Städte und Gemeinden um Amtshilfe ersucht haben. Dafür haben wir uns in den vergangenen Monaten intensiv eingesetzt. THW-Einsatzkräfte werden dadurch in mehr Einsätze kommen. Das steigert die Motivation und die Attraktivität dieses notwendigen Ehrenamtes.“ Das Gesetz stellt künftig klar, dass das THW bei geleisteter Amtshilfe auf die Erstattung von Kosten verzichtet, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Darüber hinaus wird die Freistellung von Ehrenamtlichen, die bisher nur für Einsätze und Ausbildung galt, in moderater Weise und mit Rücksicht auf die Arbeitgeber, auf unaufschiebbare THW-Dienste ausgeweitet. Dazu zählt beispielsweise die Nachbereitung von Einsätzen, bei der die unmittelbare Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft sichergestellt wird.

Nach der Verabschiedung der Änderungen durch den Bundestag, geht das Gesetz im nächsten Schritt in den Bundesrat und wird vom Bundespräsidenten unterzeichnet. Nach dieser Ausführung wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt in Kraft.


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