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Berlin/Bonn,

Jetzt gilt's: Das erneuerte THW-Gesetz

Gemäß der Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes vom 27.04.2020 tritt ab dem 1. Mai das novellierte THW-Gesetz in Kraft.

Das novellierte THW-Gesetz gilt ab dem 01.05.2020.

Ganze fünf DIN A4-Seiten umfasst die seit heute gültige Fassung des THW-Gesetzes, das erstmals am 22. Januar 1990 in Kraft getreten ist. So wie sich die Schwerpunkte in der Gefahrenabwehr und in den letzten Jahrzehnten verändert haben, so wurde auch das THW-Gesetz an die aktuellen Gegebenheiten angepasst.

Das Gesetz, das die Grundlage für die Arbeit der besonderen Bundesbehörde THW bildet, enthält in der aktuellen Fassung unter anderem zwei wesentliche Änderungen.

1.) Es stellt klar, dass das THW bei geleisteter Amtshilfe auf die Erstattung von Kosten verzichtet, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

„In Zukunft wird das THW auf Auslagenerstattung verzichten, wenn Gefahrenabwehrbehörden wie zum Beispiel Städte und Gemeinden um Amtshilfe ersucht haben. [...] THW-Einsatzkräfte werden dadurch in mehr Einsätze kommen. Das steigert die Motivation und die Attraktivität dieses notwendigen Ehrenamtes.“ - Marian Wendt (MdB), Präsident der THW-Bundesvereinigung

2.) Die berufliche Freistellung von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern, die bisher nur für Einsätze und Ausbildung galt, wird in moderater Weise und mit Rücksicht auf die Arbeitgeber, auf unaufschiebbare THW-Dienste ausgeweitet werden.

Dazu zählt beispielsweise die Nachbereitung von Einsätzen, bei der die unmittelbare Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft sichergestellt wird.

Weitere Informationen über die Neuerungen finden Sie auch hier: 
Mitteilung der Bundesregierung

Das neue THW-Gesetz im Wortlauf


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