Sie
interessieren sich für den Umgang mit moderner Technik, arbeiten gerne im Team
und möchten anderen Menschen helfen? Dann sind Sie bei uns genau richtig.
Doch wann kann ich in das THW aufgenommen werden? Wie funktioniert das mit der
Freistellung vom Wehrdienst? Welche Rechte und Pflichten habe ich und wie
sieht's mit Urlaub aus? Antworten auf diese Fragen und vieles Wissenswerte mehr
rund um das Technische Hilfswerk finden Sie hier.
das 17. Lebensjahr vollendet habe und
noch nicht 60 Jahre alt bin,
die erforderliche Tauglichkeit besitze,
meinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe,
für den Dienst im THW zur Verfügung stehe,
nicht von einer anderen Katastrophenschutzorganisation unehrenhaft entlassen worden bin,
mich zum demokratischen Rechtsstaat bekenne,
nicht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt,
nicht nach §13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen bin.
Für interessierte Mädchen und Jungen im Alter zwischen 10 und 17 Jahren besteht die Möglichkeit zur Mitwirkung in einer THW-Jugendgruppe. Die Nachwuchsorganisation des THW hat sich zur Aufgabe gemacht, Jugendliche in spielerischer Form an die Technik des THW heranzuführen und bietet jede Menge interessantes Freizeitprogramm.
Gibt es einen Anspruch auf Aufnahme in das THW, was ist der Inhalt des
Dienstverhältnisses und wie lang ist die Probezeit?
Sie werden mit dem Aufnahmeantrag auf unbestimmte Zeit in das THW aufgenommen.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Das Helferverhältnis ist ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art. Hieraus ergeben sich
Folgen für die Art und Weise, in der Sie Ihren Dienst zu versehen haben. Inhalt
des Dienstverhältnisses ist die Leistung humanitärer Hilfe für in Not geratene
Menschen sowie Bergung und Schutz von Sachgütern. Sie haben alle mit der
wirksamen Erfüllung dieser Aufgaben verbundenen Pflichten wahrzunehmen. Die
ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses bilden die Probezeit, in der beide
Seiten ohne Angaben von Gründen „kündigen“ können. Die Probezeit kann unter
bestimmten Umständen verlängert oder verkürzt werden.
Und wie schaff' ich den Spagat zwischen Beruf und Berufung?
Ihnen dürfen wegen Ihrer Mitwirkung im THW keine Nachteile im Arbeitsverhältnis
entstehen. Während der Dauer der Teilnahme an angeordneten oder genehmigten
Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen entfällt
für Sie die Pflicht zur Arbeitsleistung im privaten Arbeitsverhältnis. Sie
erhalten den Arbeitsverdienst fortgezahlt. Private Arbeitgeber bekommen diese
fortgewährten Leistungen erstattet. Als beruflich Selbständige erhalten Sie ggf.
eine Verdienstausfallerstattung nach der THW-Entschädigungsrichtlinie.
Ihre Ausbildung liegt uns am Herzen!
Sie werden fachbezogen ausgebildet und ausgestattet. Sie erhalten eine
Basisausbildung am Standort. Darüber hinaus erhalten Sie, soweit es im Rahmen
Ihrer Fachaufgaben erforderlich ist, an der THW-Bundesschule mit ihren beiden
Ausbildungsstätten Hoya und Neuhausen a.d.F. sowie an sonstigen
Fortbildungseinrichtungen eine Spezialausbildung.
Wie sieht's aus mit der Unfallversicherung?
Während der Dienstleistung im THW sind Sie gem. §2 des siebenten Buches des
Sozialgesetzbuches gegen Unfall versichert. Wenn Sie Mitglied der
THW-Helfervereinigung e. V. werden, sind Sie in der Regel durch den
Jahresbeitrag versichert.
Bitte ein paar Worte zu meinen Pflichten!
Durch den von Ihnen abgegebenen THW-Aufnahmeantrag und die
KatS-Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich zum Dienst im THW,
insbesondere zur Teilnahme an Einsätzen, angeordneten Übungen, zu den für Ihre
Funktion erforderlichen Lehrgängen, Ausbildungsveranstaltungen und sonstigen
Veranstaltungen.
Zu Ihren Pflichten gehört u.a. auch, dass Sie
sich über die für Sie maßgeblichen Diensttermine informieren,
regelmäßig und pünktlich am Dienst teilnehmen,
die Dienst-, Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften beachten,
den dienstlichen Weisungen nachkommen,
die Regelungen für die Beurlaubung und Dienstbefreiung genau befolgen,
die Ausstattung und Einrichtung sorgfältig und nur zu dienstlichen Zwecke verwenden,
sich in die Helfergemeinschaft einfügen, sich kameradschaftlich verhalten und
das Ansehen des THW in der Öffentlichkeit nicht schädigen,
jede Veränderung in Ihren persönlichen Verhältnissen (z.B. Anschriftenänderung, Familienstandsänderung, Arbeitgeberwechsel usw.) sind dem THW unverzüglich anzeigen.
Und was passiert bei Pflichtverstößen?
Verstöße gegen Ihre Pflichten als Helferin oder Helfer, z.B. unpünktliche
Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, Fernbleiben vom Dienst ohne
rechtzeitige und anerkannte Begründung, Nichtbefolgung dienstlicher Weisungen
u.s.w., können mit einer Ermahnung durch den THW-Ortsbeauftragten geahndet
werden und im Wiederholungsfall die Entlassung aus dem THW zur Folge haben.
Bei freigestellten Helfern können Dienstpflichtverletzungen gem. §24 Absatz 2
Nr. 2 Zivilschutzgesetz (ZSG) in Verbindung mit dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung zusätzlich mit
Geldbußen geahndet werden. Im Falle einer Entlassung stehen Sie dem Wehr- oder
Zivildienst wieder zur Verfügung
Habe ich Anspruch auf Urlaub und wann kann ich vom Dienst befreit
werden?
Sie können nach folgenden Regeln vorübergehend von Ihrer Mitwirkungspflicht
beurlaubt werden:
Ihnen stehen sechs Wochen Erholungsurlaub im Jahr zu. Urlaubsjahr ist das
Kalenderjahr. Der Urlaub ist grundsätzlich nicht auf das Folgejahr übertragbar.
Der Erholungsurlaub soll in höchstens zwei Abschnitten im Jahr genommen werden.
Er soll spätestens zwei Wochen vor Antritt schriftlich dem Ortsbeauftragten
angezeigt werden. Erholungsurlaub kann aus wichtigem Grund versagt werden. Er
endet mit der Feststellung des Spannungs- und Verteidigungsfalles.
Von einzelnen Dienstveranstaltungen kann Ihnen aus wichtigem Grund (z.B.
familiäre oder berufliche Termine von großer Bedeutung) Dienstbefreiung gewährt
werden. Sie ist grundsätzlich vor der betreffenden Dienstveranstaltung zu
beantragen. Über den Antrag entscheidet der Ortsbeauftragte. Bleiben Sie dem
Dienst fern, obwohl über eine beantragte Dienstbefreiung noch nicht positiv
entschieden wurde, stellt dies eine Dienstpflichtverletzung dar. Helferinnen und
Helfern, die nicht freigestellt sind oder deren Mindestverpflichtungszeit
abgelaufen ist, kann der Ortsbeauftragte längerfristige Dienstbefreiung unter
entsprechender Anwendung der Regelungen zum Sonderurlaub gewähren.
Beim Erholungsurlaub hat der Helfer den Beginn und die Dauer seines Urlaubs
rechtzeitig seinem Einheitsführer anzuzeigen. Über Dienstbefreiung von einzelnen
Ausbildungsveranstaltungen entscheidet der Ortsbeauftragte nach pflichtgemäßem
Ermessen. Sonderurlaub ist schriftlich zu beantragen und zu begründen.
Erholungsurlaub und Sonderurlaub können aus wichtigen Gründen widerrufen werden.
Sie enden ohne Widerruf mit der Feststellung des Spannungs- und
Verteidigungsfalles.
Überschreitet der Helfer ohne triftigen Grund im erheblichen Maße den Zeitraum,
für den ihm Urlaub gewährt worden ist, so ist dem Kreiswehrersatzamt anzuzeigen,
dass der Helfer nicht mehr im Katastrophenschutz mitwirkt.
Was beinhalten die Regelungen zum Sonderurlaub?
Aus wichtigem Grund kann Ihnen als Helfer Sonderurlaub gewährt werden, wenn die
Einsatzfähigkeit des Ortsverbandes hierdurch nicht gefährdet wird. Bei der
Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub sind die Belange des Zivil- und
Katastrophenschutzes und die privaten Belange des Helfers gegeneinander
abzuwägen.
Als Gründe für einen Sonderurlaub kommen insbesondere berufliche Aus- und
Fortbildung, Volontärzeiten, Studienzeiten, Sprachkurse, vorübergehende
auswärtige berufliche Tätigkeiten, vorübergehende starke berufliche Belastungen
sowie auch persönliche Härtefälle in Betracht. Ein Sonderurlaub sollte in der
Regel nicht gewährt werden, wenn der Helfer nicht mindestens bereits seit zwei
Jahren mitwirkt oder seine Basisausbildung I noch nicht abgeschlossen hat. Bei
längeren Unterbrechungszeiten an einem auswärtigen Aufenthaltsort ist zu prüfen,
ob Sie dort im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirken können.
Der während der Mindestmitwirkungszeit eines freigestellten Helfers gewährte
Sonderurlaub (auch mehrere einzelne Termine) soll eine Gesamtzeit von 2 1/2
Jahren nicht überschreiten. Über die Gewährung von Sonderurlaub bis zu einer
Gesamtzeit von 6 Monaten entscheiden die Geschäftsstellen, bis zu einer
Gesamtzeit von 2 1/2 Jahren die Landesbeauftragten, darüber hinaus die
THW-Leitung.
Bei Sonderurlaub, der insgesamt über 6 Monate hinaus geht, verlängert sich die
gesetzliche Mindestmitwirkungszeit um den 6 Monate überschreitenden Zeitraum.
Sonderurlaub darf nicht gewährt werden, wenn durch die zuvor genannte
Verlängerung Ihre Mindestmitwirkungszeit nach Vollendung des 32. Lebensjahres
enden würde. Dem Kreiswehrersatzamt (KWEA) bzw. dem Bundesamt für den
Zivildienst wird dadurch die Möglichkeit gelassen, den Sie ggf. noch rechtzeitig
vor Vollendung des 32. Lebensjahres einzuberufen.
Sonderurlaub, der insgesamt 6 Monate übersteigt, ist dem KWEA bzw. dem Bundesamt
für den Zivildienst unter Angabe des voraussichtlichen Endes der
Mindestmitwirkungszeit mitzuteilen. Bei genehmigtem Sonderurlaub für
Auslandsaufenthalte benötigen Sie darüber hinaus unter den Voraussetzungen des §
3 Abs. 2 WPflG bzw. § 23 Abs. 4 ZDG die Genehmigung des KWEA bzw. des
Bundesamtes für den Zivildienst.
Statt Grundwehrdienst zu leisten, möchte ich zum THW, wie lange muss ich
mich verpflichten?
Zur Freistellung vom Grundwehrdienst können Sie sich bei Ihrer Aufnahme in das
THW auf gesondertem Formblatt (Freistellungsantrag) zum Dienst im
Katastrophenschutz verpflichten. Nur eine Verpflichtung auf mindestens sechs
Jahre, die rechtzeitig vor Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres
eingegangen wird, kann zur Freistellung vom Grundwehrdienst führen. Der
Freistellungsantrag bedarf der Zustimmung des THW-Ortsbeauftragten und der
Zustimmung der zuständigen Geschäftsstelle. Die Laufzeit der sechsjährigen
Verpflichtungszeit beginnt frühestens mit der Abgabe des Freistellungsantrages
im Ortsverband, jedoch nicht, bevor Sie 18 Jahre alt sind.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich vom Wehrdienst freigestellt
werden?
Vom Wehrdienst können Sie nur freigestellt werden, wenn
Sie der Wehrpflicht unterliegen,
die zugewiesene Höchstzahl an Helfern für den Geburtsjahrgang noch nicht ausgeschöpft ist,
Sie noch nicht in der Bundeswehr gedient haben (Ausnahme nur unter besonderen Voraussetzungen),
Sie keinen Beruf ausüben, der zu einer Berufsgruppe gehört, bei der die Belange der Bundeswehr vorgehen,
aufgrund Ihrer Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit nicht mit einem häufigen Ortswechsel zu rechnen ist,
bei der Einheit/Einrichtung ein Helferplatz zur Verfügung steht.
Und wie ist das nun mit dem Zivildienst?
Der Dienst im Katastrophenschutz selbst gilt nicht als Zivildienst im Sinne des
Zivildienstgesetzes (ZDG) vom 9. August 1973 (BGBl. 1 Es.1015) in der zur Zeit
gültigen Fassung. Erst wenn Sie sich gem. §14 ZDG für mindestens sechs Jahre zum
ehrenamtlichen Dienst im Zivilschutz/ Katastrophenschutz verpflichtet und hierzu
die Zustimmung erhalten haben, werden Sie nicht zum Zivildienst herangezogen.
Die Freistellung vom Wehrdienst oder Zivildienst tritt erst mit der Zustimmung
der zuständigen Geschäftsstelle zu Ihrer Verpflichtung ein und dauert an,
solange Sie im Zivilschutz/Katastrophenschutz mitwirken.
Bei einem Wechsel des Wohnortes eines vom Wehrdienst freigestellten Helfers muss
eine Fortdauer der Verpflichtungszeit bzw. Wehrdienstfreistellung grundsätzlich
davon abhängig gemacht werden, ob am Zuzugsort ein unbesetzter
Freistellungsplatz zur Verfügung steht. Im übrigen setzt eine weitere Mitwirkung
im THW voraus, dass ein freier Platz in einer Einheit vorhanden ist.
Die letzten Worte gehören der Entlassung
Das Dienstverhältnis endet mit der Entlassung oder durch den Tod. Bei Helfern,
die nicht mehr aktiv im Katastrophenschutz mitwirken, entfallen die
Voraussetzungen für ihre Freistellung vom Wehrdienst. Helferinnen und Helfer im
THW können während der sechsmonatigen Probezeit ohne Angabe von Gründen
entlassen werden, ansonsten u.a. bei Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen oder
bei Dienstpflichtverletzungen. Sie können ferner ihr Dienstverhältnis durch
schriftliche Erklärung, die mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende
abzugeben ist, beenden. Vom Wehr- oder Zivildienst freigestellte Helfer, die
während der sechsjährigen Mindestverpflichtungszeit von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen, können zum Grundwehrdienst bzw. Zivildienst herangezogen
werden.
Quelle: www.thw.de