SATZUNG der THW-Helfervereinigung Übach - Palenberg e.V.

Artikel 1 (Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit)
1.1 Der Verein führt den Namen "THW-Helfervereinigung Übach- Palenberg" mit dem Zusatz "e.V." (eingetragener Verein).
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Übach-Palenberg.
1.3 Der Verein hat die Mitgliedschaft in der THW-Helfervereinigung des Landes Nordrhein-Westfalen anzustreben.

Artikel 2 (Aufgaben)
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Unterstützung und Förderung des THW-Ortsverbandes Übach-Palenberg und dessen THW-Jugend.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un-verhältnismäßig hohe Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
2.3 Der Verein soll zu den gesetzlichen und anderen Regelungen, welche die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) betreffen, Stellung nehmen.
2.4 Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.
2.5 Der Verein sieht sich nicht als Konkurrenz zur Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) oder deren gewählter Helfervertretung. Er will vielmehr die Arbeit der Vorgenannten nach Möglichkeit unterstützen und fördern.

Artikel 3 (Mitgliedschaft)
3.1 Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern.
3.2 Aktives Mitglied oder Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein; passives Mitglied auch eine juristische Person. Alle Mitglieder haben Stimmrecht.
3.3 Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen Antrag voraus.
3.4 Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht mitgeteilt zu werden.
3.5 Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
3.6 Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, Ausschluss nach Art. 3.7, Austritt nach Art. 3.8.
3.7 Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins oder des THW, so ist es vom Vorstand anzuhören und kann dann von ihm durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter der Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen 4 Wochen schriftlich Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.
3.8 Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss schriftlich erklärt werden.

Artikel 4 (Mittel des Vereins)
4.1 Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden und Umlagen.

Artikel 5 (Beiträge und Spenden)
5.1 Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung in einer solchen Höhe festgelegt wird, dass zumindest die dem Verein obliegenden Beitragsverpflichtungen der überörtlichen THW-Helfervereinigung (siehe Punkt 1.3) befriedigt werden können.
5.2 Die Mitgliederversammlung ist berechtigt die Erhebung von Umlagen zu beschließen.
5.3 Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten.
5.4 Beiträge sind bis zum 31.01. des Geschäftsjahres fällig.
5.5 Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzugs. Sind mehr als zwei Jahresbeiträge rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des Art. 3.7 aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand den Beitrag stundet oder erlässt.

Artikel 6 (Geschäftsjahr)
6.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 7 (Organe des Vereins)
7.1 Die Organe des Vereins sind:
  a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

Artikel 8 (Mitgliederversammlung)
8.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
8.2 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen (Tagesordnungspunkte) verlangt oder vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.
8.3 Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) Wahl der Delegierten für die Landesversammlung der THW-Helfervereinigung Nordrhein-Westfalen
b) Anträge an die Landesversammlung
c) Mittel- und längerfristige Verträge
d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
e) Wahl von zwei Kassenprüfern
f) Wahl / Entlastung des Vorstandes
g) Satzungsänderungen
h) Auflösung des Vereins

Artikel 9 (Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung)
9.1 Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein.
9.2 Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung. Das Einberufungsschreiben muss 10 Werktage vor dem anberaumten Versammlungstermin abgesendet sein.
9.3 Jeder Teilnehmer hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.
9.4 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten 20 % der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen einem Monat eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist stets beschlussfähig.
9.5 Jeder Stimmberechtigte und jede mit beratender Stimme ausgestattete Person kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Die Anträge müssen bis 15 Minuten vor Beginn der Versammlung schriftlich gestellt und dem Vorsitzenden eingereicht werden. Sie müssen spätestens auf der übernächsten auf den Antragseingang folgenden Sitzung behandelt werden.
9.6 Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Eine Satzungsänderung ist nur mit 2/3 Mehrheit möglich; die Auflösung ist nur mit einer Mehrheit von 4/5 möglich.
9.7 Wahlen sind auf Antrag geheim und erfolgen in getrennter Abstimmung für jedes Amt. Wiederwahl ist zulässig. Mit Einverständnis des Betreffenden können auch nicht Anwesende gewählt werden.
9.8 Beschlüsse und Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

Artikel 10 (Vorstand)
10.1 Der Vorstand besteht aus dem
- Vorsitzenden
- stellvertretenden Vorsitzenden
- Schatzmeister
- Schriftführer
  An den Vorstandssitzungen können mit beratender Stimme teilnehmen:
- Ortsbeauftragter des THW
- stellvertretender Ortsbeauftragter des THW
- Jugendbetreuer des örtlichen THW-Ortsverbandes 
  Hierzu sind sie vom Vorstand einzuladen.
10.2 Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.
10.3 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Artikel 11 (Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstandes)
11.1 Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
11.2 Der Vorstand wird mindestens zweimal im Jahr einberufen. Die geschieht durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter. Die Einberufung kann mündlich oder telefonisch erfolgen.
11.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.

Artikel 12 (Haftung)
12.1 Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

Artikel 13 (Auflösung)
13.1 Das Vereinsvermögen fließt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder – nach entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung - einem anderen gemeinnützig anerkannten Verein zu, welche / welcher es ausschließlich für die Aufgabe nach Artikel 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Artikel 14 (Inkrafttreten)
14.1 Die Satzung tritt mit der Feststellung in der Mitgliederversammlung am 07.04.2000 in Kraft.
  Übach-Palenberg, den 07. April 2000